Vorstand & Satzung

Vorstand

1. Vorsitzender
Manfred Larscheid
Heinrich-Gelhard-Weg 3
56237 Caan
Tel: 02601-913474

2. Vorsitzender
Boris Schiwon
Bergstr. 7
56206 Hilgert
Tel: 02624-9426259

Kassierer
Patrick Bender
Friedhofstr. 22
56235 Hundsdorf
Tel: 02623-926575

Schriftführer
Jürgen Schleimer
Neue Örter 4
56203 Höhr-Grenzhausen
Tel: 02624-5018

Zuchtobmann
Dr. Christoph Zimmermann-Wolf
Im Silbertal 8a
56203 Höhr-Grenzhausen

Satzung des Imkervereins Kannenbäckerland

1. Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.1    Der Verein führt den Namen „Imkerverein Kannenbäckerland“. Das Verbandsgebiet umfasst die Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen und Ransbach-Baumbach.

1.2    Der Verein ist nicht eingetragen und hat seinen Sitz im jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1    Der Imkerverein Kannenbäckerland ist der Zusammenschluss von Imkern in den Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen und Ransbach-Baumbach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2    Zweck des Vereines ist:

  • die Förderung der Bienenzucht,
  • Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit,
  • Beratung, Belehrung und Fortbildung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht,
  • Förderung der Zuchtmaßnahmen, des Wander- und Beobachtungswesens, Verbesserung der Bienenweide
  • Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen und Auswertungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur leistungsmäßigen Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen
  • Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege.

2.3    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.

3. Mitgliedschaft

3.1    Ordentliche Mitglieder können alle im Vereinsgebiet tätigen Imker werden.

3.2    Der Aufnahmeantrag für das Mitglied ist bei dem Vorstand des Ortsvereines zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme, die dem Vorstand des Kreisimkerverbandes Unterwesterwald mitzuteilen ist. Die Mitgliedschaft des Ortsvereines im Kreisimkerverbandes Unterwesterwald ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu beantragen, der den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat und die über die Aufnahme entscheidet.

3.3    Beim Eintritt ist der Jahresbeitrag zu entrichten.

3.4    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt; ein Anrecht an das Vereinsvermögen besteht nicht.

3.5    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es den Grundsätzen und Bestrebungen des Imkervereines zuwiderhandelt. Der Ausschluss muss vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtweg ist ausgeschlossen.

3.6    Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Vergünstigungen des Kreisverbandes in Anspruch zu nehmen, sich nach der Maßgabe der Satzung an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und Anträge zu stellen.

3.7    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse zu befolgen, die Bestrebungen des Vereines und Kreisverbandes zu unterstützen und die Vereins- und Verbandsbeiträge im 1. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen. Der zu erhebende Vereins- und Verbandsbeitrag wird jährlich auf der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Organe

Der Imkerverein Kannenbäckerland hat folgende Organe:

  • den Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

4.1    Der Vorstand des Imkervereines Kannenbäckerland besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • dem Obmann für Bienenzucht.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines im Sinne dieser Satzung. Er sorgt für die Erhebung und Abführung der Mitgliedsbeiträge an den Imkerverband Nassau e.V. Er ist berechtigt für die Durchführung seiner Aufgaben Beiträge zu erheben.

Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom 1. Vorsitzenden  und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Imkervereines Kannenbäckerland.

Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom  1. Vorsitzenden einberufen. Seine Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Um den Mitgliedern die notwendige Aufklärung über alle Vereinsangelegenheiten zu geben  und die notwendigen Schulungen durchzuführen, sollten monatliche Versammlungen abgehalten werden.

4.2    Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dieser obliegen:

  • Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des 1. Vorsitzenden
  • Entgegennahmen des Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Durchführung der Wahlen.
  • Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
    • Alle zwei Jahre scheiden zwei bzw. drei Mitglieder des Vorstandes aus, begonnen wird mit dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer, dann der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Obmann für Bienenzucht. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus irgendeinem Grund aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Leitung aller Vereinsgeschäfte. Er ist an die Weisung des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Die Mittel des Imkervereines bestehen aus:

  • den regelmäßigen und außerordentlichen Beiträge der Mitglieder,
  • dem Imkervereinsvermögen,
  • den Zuwendungen und Spenden.

Die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder müssen entsprechend Absatz 3.7 entrichtet werden. Außerordentliche Beiträge können im Notfall auf Antrag vom Vorstand in einer dazu extra einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Kassengeschäfte sind alljährlich von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.

Der 1. Vorsitzende beruft, leitet die Sitzungen und erstattet auf der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Der Schriftführer führt das Protokoll über alle Sitzungen und Versammlungen. Er besorgt den Schriftverkehr nach Vereinbarung mit dem Vorsitzenden. Der Kassierer besorgt die Kassengeschäfte nach Weisung des Vorsitzenden, führt die Mitgliederliste und legt alljährlich auf der Mitgliederversammlung Rechnung ab, für die der Vorstand entlastet werden muss.

4.3    Zur Ergänzung des Vorstandes können Obleute berufen werden:

Die Sachgebiete der Obleute sind: Bienenweide; Gesundheitsdienst; Wanderung; Beobachtung Nachwuchs; Rechtswesen; Honig und Markt; Umweltschutz; Versicherungswesen.

Die Obleute werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen, auf denen ihr Sachgebiet betreffende Angelegenheiten anstehen. Sie haben in der Ausübung ihres Amtes den Vorstand zu unterstützen und das Recht, zur Beratung und Berichterstattung ihres Sachgebietes an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

5. Ämter 

Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen werden bar nach Tagessätzen erstattet, die alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

6. Auflösung

Der Imkerverein kann nur in einer satzungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder (§ 41 BGB) nach vorheriger Beratung im Vorstand aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach  Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

7. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 21.März 2005 in Kraft.

Aktuelles

  • Vertreterversammlung 2024 im Imkerverband Nassau e.V. Hans-Günter Mohr

    Termin:              Sonntag, den 10. März 2024, Beginn: 09:30 Uhr Tagungsort:     Parkhotel Hachenburg, Burggarten 1, 57627 Hachenburg    Tagesordnung 1.       Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2.       Feststellung der Beschlussfähigkeit 3.       Gedenken an die Verstorbenen 4.       Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 5.       Berichte der Obleute 6.       Rechnungsergebnis 2023 7.       Bericht der Kassenprüfer 8.       Entlastung des Vorstandes 9.   …

  • Vertreterversammlung 2024 im Imkerverband Nassau e.V. Hans-Günter Mohr

    Termin:              Sonntag, den 10. März 2024, Beginn: 09:30 Uhr Tagungsort:     Parkhotel Hachenburg, Burggarten 1, 57627 Hachenburg    Tagesordnung 1.       Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2.       Feststellung der Beschlussfähigkeit 3.       Gedenken an die Verstorbenen 4.       Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 5.       Berichte der Obleute 6.       Rechnungsergebnis 2023 7.       Bericht der Kassenprüfer 8.       Entlastung des Vorstandes 9.   …

  • Vertreterversammlung 2024 im Imkerverband Nassau e.V. Hans-Günter Mohr

    Termin:              Sonntag, den 10. März 2024, Beginn: 09:30 Uhr Tagungsort:     Parkhotel Hachenburg, Burggarten 1, 57627 Hachenburg    Tagesordnung 1.       Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2.       Feststellung der Beschlussfähigkeit 3.       Gedenken an die Verstorbenen 4.       Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 5.       Berichte der Obleute 6.       Rechnungsergebnis 2023 7.       Bericht der Kassenprüfer 8.       Entlastung des Vorstandes 9.   …